Minijob · Recht · 5 Min Lesezeit · 23. Juli 2026

Rentenversicherungspflicht beim Minijob: Antrag auf Befreiung digital

Minijobber sind seit 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Wer sich befreien lässt, spart den eigenen Beitrag, verzichtet aber auf einen Teil der Rentenansprüche. Der Antrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist formfrei, muss aber schriftlich unterschrieben sein. Digital geht das mit einer Bildschirm-Unterschrift.

Warum es die Pflicht überhaupt gibt

Bis Ende 2012 waren Minijobs komplett rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlte pauschal 15 Prozent an die Deutsche Rentenversicherung, der Arbeitnehmer nichts. Der Minijobber hatte entsprechend keine Rentenansprüche aus dem Minijob.

Seit 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Das Arbeitnehmer-Modell: Der Arbeitnehmer zahlt seit dem 3,6 Prozent Aufstockung zum Arbeitgeberanteil (15 Prozent), damit erreicht die gesamte Rentenzahlung den vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent. Bei 603 Euro (Grenze ab 2026) sind das rund 21,71 Euro monatlich aus der Netto-Zahlung des Minijobbers.

Der Gedanke des Gesetzgebers: Minijobber sollen wenigstens einen kleinen Rentenanspruch erwerben. Wer sich davon befreien lässt, hat im Alter aus dem Minijob keine oder nur geringe eigene Rente.

Wer sollte sich befreien lassen

Die Entscheidung hängt von der Lebenssituation ab. In der Praxis wählen diese Gruppen fast immer die Befreiung:

Wer sich nicht befreien lassen sollte, sind meistens jüngere Minijobber ohne alternative Altersvorsorge und Menschen, die Riester-fähig bleiben wollen. Riester-Zulagen setzen eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus.

Wie der Antrag rechtlich funktioniert

Der Antrag ist geregelt in § 6 Abs. 1b SGB VI. Er ist an das konkrete Beschäftigungsverhältnis gebunden. Bei mehreren Minijobs muss die Befreiung für jeden einzelnen beantragt werden. Und: sie ist bindend für die gesamte Dauer der Beschäftigung. Ein Widerruf ist nicht möglich.

Der Antrag muss beim Arbeitgeber vorliegen, nicht bei der Deutschen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber meldet die Befreiung an die Minijob-Zentrale weiter und legt den Antrag zur Personalakte.

Die zwei Fristen, die kritisch sind:

  1. Beginn der Wirkung. Wird der Antrag vor der ersten Lohnzahlung gestellt, wirkt er ab dem ersten Tag der Beschäftigung. Kommt er später, wirkt er erst zum Folgemonat nach Eingang beim Arbeitgeber. Rückwirkend geht nichts.
  2. Meldung an die Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber muss die Befreiung innerhalb von sechs Wochen elektronisch melden (Datenbaustein „DBRB" im Meldeverfahren). Vergessene Meldungen führen zu nachträglichen Beitragsforderungen.

Warum Papier heute schlecht funktioniert

Der klassische Weg ist ein Papier-Antragsformular der Deutschen Rentenversicherung. Der Minijobber unterschreibt, gibt es dem Arbeitgeber, der legt es ab. In der Praxis passiert:

Der digitale Weg

Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden. Nach den amtlichen Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung und der Minijob-Zentrale reicht der schriftliche Zugang beim Arbeitgeber; entscheidend ist die individuelle Zurechenbarkeit und Dokumentation. Praktisch üblich sind Papier-Antragsformulare mit handschriftlicher Unterschrift.

In vielen Kanzleien und Personalabteilungen setzt sich zunehmend die digitale Erfassung durch: der Arbeitnehmer unterschreibt am Bildschirm mit dem Finger oder mit der Maus, das Bild wird zusammen mit Datum, Ort und dem vollständigen Antragstext archiviert. Ob eine solche einfache elektronische Signatur im konkreten Streitfall vor Gericht Bestand hat, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt den ausgedruckten Antrag zusätzlich handschriftlich unterschreiben und legt beides zur Akte.

In der Vorlage auf dieser Seite ist der Antrag als eigenes Feld im Minijob-Fragebogen integriert. Der Mitarbeiter kreuzt an, dass er sich befreien lassen möchte, liest den vollständigen Antragstext nach § 6 Abs. 1b SGB VI mit den drei Rechtsfolgen und unterschreibt digital. Datum wird vorbelegt, Ort ist ein Textfeld.

Der Arbeitgeber bekommt den Antrag zusammen mit dem Fragebogen per E-Mail als HTML-Datei. Diese lässt sich mit „Als PDF drucken oder speichern" konservieren und zur Personalakte ablegen. Für die handschriftliche Zusatzunterschrift kann der ausgedruckte Antrag beim Mitarbeiter kurz gegengezeichnet werden. Bei einer Betriebsprüfung liegt dann sowohl die digitale als auch die handschriftliche Unterschrift vor.

Was der Arbeitgeber danach tun muss

Zwei Schritte:

  1. Antrag ausdrucken und ablegen. Bei DATEV, Agenda oder Papier-Akte identisch. Wichtig ist die Verknüpfung zum Beschäftigungsverhältnis, nicht der reine Ausdruck.
  2. Elektronische Meldung an die Minijob-Zentrale. In DATEV und Lohn+Gehalt wird das Merkmal „RV-Befreiung" gesetzt, das Programm meldet automatisch. In LODAS entsprechend über den Personalstamm.

Der Antrag ist Bestandteil des Lohnkontos und daher nach § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Viele Kanzleien empfehlen einheitlich zehn Jahre (§ 147 AO für Buchführungsunterlagen), weil sich die Fristen bei Betriebsprüfungen sonst leicht überschneiden. Digitale Nachweise sind zulässig, wenn sie unveränderbar archiviert werden (GoBD-konform).

Antrag digital stellen

Vorlage „Minijob" wählen, den Fragebogen an den neuen Mitarbeiter schicken, den Antrag mit Fingerunterschrift bekommen.

Personalfragebogen erstellen

Beitrag von Matthias Bella, Syndikus-Steuerberater in Dormagen-Delhoven. Weitere Beiträge im Blog-Verzeichnis, insbesondere zum Personalfragebogen für Minijobs. Bei Fragen zur konkreten Umsetzung gerne per Mail an matthias@bella.tax.