Rentenversicherungspflicht beim Minijob: Antrag auf Befreiung digital
Minijobber sind seit 2013 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Wer sich befreien lässt, spart den eigenen Beitrag, verzichtet aber auf einen Teil der Rentenansprüche. Der Antrag nach § 6 Abs. 1b SGB VI muss dem Arbeitgeber schriftlich oder in elektronischer Form übergeben werden. Digital geht das mit einer Bildschirm-Unterschrift.
Warum es die Pflicht überhaupt gibt
Bis Ende 2012 waren Minijobs komplett rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlte pauschal 15 Prozent an die Deutsche Rentenversicherung, der Arbeitnehmer nichts. Der Minijobber hatte entsprechend keine Rentenansprüche aus dem Minijob.
Seit 2013 sind Minijobs rentenversicherungspflichtig. Seither zahlt der Arbeitnehmer 3,6 Prozent Aufstockung zum Arbeitgeberanteil von 15 Prozent, damit erreicht der Gesamtbeitrag den vollen Satz von 18,6 Prozent. Bei 603 Euro (Grenze ab 2026) sind das 21,71 Euro monatlich aus der Netto-Zahlung des Minijobbers.
Der Gesetzgeber wollte, dass Minijobber wenigstens einen kleinen Rentenanspruch erwerben. Wer sich davon befreien lässt, hat im Alter aus dem Minijob keine oder nur geringe eigene Rente.
Wer sollte sich befreien lassen
Die Entscheidung hängt von der Lebenssituation ab. Diese Gruppen wählen fast immer die Befreiung:
- Rentner vor der Regelaltersgrenze. Wer schon eine Altersrente bezieht, die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht hat, ist im Minijob rentenversicherungspflichtig und braucht den Antrag. Eine Hinzuverdienstgrenze gibt es dabei seit 2023 nicht mehr. Ab der Regelaltersgrenze ist die Beschäftigung ohnehin rentenversicherungsfrei, der Antrag erübrigt sich dann. Wer in diesem Alter weiterarbeiten möchte, sollte durchrechnen lassen, ob statt des Minijobs eine reguläre Beschäftigung günstiger ist: Über die Aktivrente bleiben seit 2026 bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei.
- Hauptberufliche Selbstständige. Sie finanzieren ihre Altersvorsorge oft privat und wollen den Netto-Cent lieber jetzt in der Hand haben.
- Studenten. Die 21,71 Euro im Monat wiegen im Studium meist schwerer als ein paar Rentenpunkte.
- Ehepaare mit klarem Hauptverdiener. Der Zweitverdiener im Minijob erwirbt aus 603 Euro pro Monat kaum spürbare eigene Rentenansprüche.
Nicht befreien lassen sollten sich meistens jüngere Minijobber ohne alternative Altersvorsorge und Menschen, die Riester-fähig bleiben wollen. Riester-Zulagen setzen eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus.
Wie der Antrag rechtlich funktioniert
Der Antrag ist geregelt in § 6 Abs. 1b SGB VI. Wer mehrere Minijobs nebeneinander ausübt, kann sich nur einheitlich für alle befreien lassen, nicht für einzelne davon. Die Befreiung ist außerdem bindend für die gesamte Dauer der Beschäftigung; ein Widerruf ist nicht möglich.
Der Antrag muss beim Arbeitgeber vorliegen, nicht bei der Deutschen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber meldet die Befreiung an die Minijob-Zentrale weiter und legt den Antrag zur Personalakte.
Die zwei Fristen, die kritisch sind:
- Beginn der Wirkung. Die Befreiung gilt ab dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab dem ersten Tag der Beschäftigung. Wer ihn gleich bei der Einstellung stellt, ist also von Anfang an befreit. Auf frühere Monate wirkt er nicht zurück.
- Meldung an die Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber muss die Befreiung mit der nächsten Entgeltabrechnung melden, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags. Versäumt er das, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat des Meldungseingangs bei der Minijob-Zentrale folgt.
Der zweite Punkt wird oft übersehen, und er ist der teurere: Nicht der Mitarbeiter verliert die Monate, wenn es hakt, sondern der Arbeitgeber verursacht sie. Der Antrag kann pünktlich vorliegen. Geht die Meldung zu spät heraus, sind die dazwischenliegenden Monate trotzdem beitragspflichtig.
Der Papierantrag und seine Schwachstellen
Der klassische Weg ist ein Papier-Antragsformular der Deutschen Rentenversicherung. Der Minijobber unterschreibt, gibt es dem Arbeitgeber, der legt es ab. Was stattdessen passiert:
- Der Antrag wird bei der Einstellung vergessen, weil er ein loses Blatt ist.
- Er wird erst Wochen später unterschrieben. Die Monate davor bleiben dann beitragspflichtig und lassen sich nicht mehr heilen.
- Der Text ist so lang, dass Minijobber unterschreiben, ohne zu wissen, auf welche Ansprüche sie verzichten.
- Der Arbeitgeber verlegt das Blatt und kann bei einer Betriebsprüfung die Befreiung nicht nachweisen.
Form des Antrags und digitale Unterschrift
Der Antrag muss dem Arbeitgeber schriftlich oder in elektronischer Form übergeben werden. Ein amtliches Formular schreibt das Gesetz nicht vor; entscheidend sind Zurechenbarkeit und Dokumentation. Praktisch üblich sind Papier-Antragsformulare mit handschriftlicher Unterschrift.
In vielen Kanzleien und Personalabteilungen setzt sich zunehmend die digitale Erfassung durch: der Arbeitnehmer unterschreibt am Bildschirm mit dem Finger oder mit der Maus, das Bild wird zusammen mit Datum, Ort und dem vollständigen Antragstext archiviert. Ob eine solche einfache elektronische Signatur im konkreten Streitfall vor Gericht Bestand hat, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt den ausgedruckten Antrag zusätzlich handschriftlich unterschreiben und legt beides zur Akte.
In der Vorlage auf dieser Seite ist der Antrag als eigenes Feld im Minijob-Fragebogen integriert. Der Mitarbeiter kreuzt an, dass er sich befreien lassen möchte, liest den vollständigen Antragstext nach § 6 Abs. 1b SGB VI mit den Rechtsfolgen und unterschreibt digital. Datum wird vorbelegt, Ort ist ein Textfeld.
Der Arbeitgeber bekommt den Antrag zusammen mit dem Fragebogen per E-Mail als HTML-Datei. Diese lässt sich mit „Als PDF drucken oder speichern“ konservieren und zur Personalakte ablegen. Für die handschriftliche Zusatzunterschrift kann der ausgedruckte Antrag beim Mitarbeiter kurz gegengezeichnet werden. Bei einer Betriebsprüfung liegt dann sowohl die digitale als auch die handschriftliche Unterschrift vor.
Was der Arbeitgeber danach tun muss
Zwei Schritte:
- Antrag ausdrucken und ablegen. Bei DATEV, Agenda oder Papier-Akte identisch. Wichtig ist die Verknüpfung zum Beschäftigungsverhältnis, nicht der reine Ausdruck.
- Elektronische Meldung an die Minijob-Zentrale. In DATEV Lohn+Gehalt wird das Merkmal „RV-Befreiung“ gesetzt, das Programm meldet automatisch. In LODAS entsprechend über den Personalstamm.
Der Antrag ist Bestandteil des Lohnkontos und daher bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die letzte Eintragung im Lohnkonto folgt (§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG). Viele Kanzleien empfehlen einheitlich zehn Jahre (§ 147 AO für Buchführungsunterlagen), weil sich die Fristen bei Betriebsprüfungen sonst leicht überschneiden. Digitale Nachweise sind zulässig, wenn sie unveränderbar archiviert werden (GoBD-konform).
Antrag digital stellen
Vorlage „Minijob“ wählen und den Fragebogen an den neuen Mitarbeiter schicken. Der Antrag kommt mit digitaler Unterschrift zurück.
Personalfragebogen erstellen →Beitrag von Matthias Bella, Syndikus-Steuerberater in Dormagen-Delhoven. Weitere Beiträge im Blog-Verzeichnis, insbesondere zum Personalfragebogen für Minijobs. Bei Fragen zur konkreten Umsetzung gerne per Mail an matthias@bella.tax.
Ich recherchiere jeden Text sorgfältig und prüfe ihn vor der Veröffentlichung. Trotzdem kann ein Fehler durchrutschen, und Beträge, Grenzen und Fristen ändern sich fast jedes Jahr, während der Text den Stand seines Erscheinens behält. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall: Bevor Sie eine Entscheidung darauf stützen, fragen Sie mich, ob er auf Ihren Fall passt.